Gesetzesantrag des Freistaates Bayern



Hinweis: Wir sind keine Anwälte. Alle Angaben sind lediglich Darstellungen wie wir die Gesetzeslage verstehen und ohne Gewähr!

Der Freistaat Bayern schlug am 2.2.2007 den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Jugendschutzes (JuSchVerbG)" vor. Der Bundesrat wurde aufgefordert, diesen Gesetzentwurf am 16.2.2007 zu behandeln und den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, mit dem Ziel, ihn im Bundestag einzubringen.

Ein großer Teil des Antrags befasst sich explizit mit "Gewaltspielen". Im vorgeschlagenen Gesetzestext ist sogar explizit von "Killerspielen" die Rede.

Dieses Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (mit Ausnahme eines neuen Paragraphen 14a "Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle" im Jugendschutzgesetz, welcher erst am 1.4.2008 in Kraft treten soll).

Die Ziele sind laut Begründung des Antrags:

• Verbot offensichtlich schwer jugendgefährdender Trägermedien (statt bisher: Indizierung, Ziel ist die Verdrängung der Spiele vom Markt)

• "Verbesserungen" bei der Indizierung von Medien

• "Verbesserungen" im Bereich der Freiwilligen Selbstkontrolle

• "Verbesserungen" bei Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit in der
Öffentlichkeit

• Erhöhung des Bußgeldrahmens im Jugendschutzgesetz von 50 000 Euro
auf 500 000 Euro

Die ausführlichen Begründungen der Antragsteller können im vollständigen Antrag nachgelesen werden, den man als PDF-Dokument Opens external link in new windowvon der Webseite des Bundesrats herunterladen kann.

Aktueller Stand



Dieser Antrag ist noch nicht zu einem Gesetz geworden, er wurde vertagt. Auf der Übersichtsseite wird berichtet, wenn sich Neuigkeiten zu diesem Antrag ergeben.

Was ändert sich für Computerspiele?



Wir haben versucht, die wichtigsten Änderungen zusammenzufassen, die sich speziell für Computerspiele aus diesem Vorschlag gegenüber den aktuellen Gesetzen ergeben würden. Unserer Meinung nach ändert sich für "ganz normale" Computerspiele (also auch Egoshooter wie z.B. Counterstrike oder Day of Defeat) nicht viel:

  1. Wegfall des Erziehungsprivilegs im Strafgesetz § 131: Bisher durften Erziehungsberechtigte ihren Kindern Gewaltspiele anbieten, überlassen oder zugänglich machen, solange sie ihre Erziehungspflichten nicht gröblich verletzen. Das soll wegfallen.

  2. Strafgesetz, neuer § 131a: Virtuelle Killerspiele: Auch bisher sind Computerspiele, die "grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten" (Erläuterung dazu) "gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen"  darstellen, nach §131 strafbar.

    Hier besteht jedoch bisher die Einschränkung, daß eine Strafbarkeit nur gegeben ist, wenn das Spiel diese Darstellungen der Gewalttätigkeiten "in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt".

    Diese Einschränkung soll mit dem vorgeschlagenen §131a wegfallen. Diese Streichung wurde bereits früher schon angestrebt, damals aber, weil sie laut Rechtsexperten zu weit gehen würde und auch verfassungsrechtlich bedenklich wäre, unterlassen (siehe Opens external link in new windowBundesdrucksache 10/3546, Seite 21, rechte Spalte, Punkt 3)

    Auf die meisten Spiele wie z.B. Counterstrike würde diese Gesetzesänderung unserer Meinung nach jedoch keine Auswirkungen haben, da sie nicht "grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen" darstellen. Die Begründung dazu finden Sie hier.

  3. Strafgesetz, § 184: bezieht sich nur auf Pornographie

  4. Ordnungswiedrigkeitengesetz, neuer § 118a: zielt auf Paintball und Laserdrome ab, nicht auf Computerspiele

  5. Jugendschutzgesetz, § 13: bezieht sich nur auf Spielautomaten

  6. Jugendschutzgesetz, neuer § 14a (erst ab 1.4.2008): Dieser neue Paragraph soll definieren, wie eine "Einrichtung der Selbstkontrolle" (Heutzutage: Die USK) aussehen muss, damit sie anerkannt ist. Die heutige USK würde diese Anforderungen unserer Interpretation nach  im Wesentlichen erfüllen, hier scheint sich also auch in der Praxis keine große Änderung anzubahnen.

    Ein Punkt jedoch ist hervorzuheben: Die Einrichtung der Selbstkontrolle soll gewährleisten, daß "eine Freigabe nur dann erfolgt, wenn das Medium üblicherweise nicht nachträglich verändert werden kann". Bei Computerspielen ist das unserer Meinung nach weltfremd, da prinzipiell jedes Computerprogramm mit entsprechendem Aufwand veränderbar ist. Hier bleibt also zu hoffen, daß die Experten, die sich mit dem Entwurf befassen werden, auf dieses Dilemma reagieren.

    Eventuell wäre es praxisgerechter, z.B. das Anbieten von Modifikationen zu verbieten, welche ein Spiel so verändern, daß es im Grad seiner Jugendgefährdung steigen würde (beziehungsweise es könnte derjenige haftbar gemacht werden, der diese Modifikation erstellt).

  7. Jugendschutzgesetz § 15: hier würde sich ändern, daß indizierte Spiele nicht mehr gewerblich vermietet werden dürfen. Bisher ist die Vermietung erlaubt, wenn sie in einem Ladengeschäft stattfindet, welches  Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich ist.

    Weiter sollen Spiele für "unzulässig" erklärt werden, die in einer Liste mit 13 Punkten beschriebene Eigenschaften aufweisen. Dieser Punkt ist heute anders formuliert -  nämlich daß Spiele, die bestimmten (heute: 4) Kriterien entsprechen, automatisch (also auch ohne indiziert worden zu sein) den weiter vorher in diesem Paragraphen definierten Vertriebsbeschränkungen unterliegen. Vermutlich ist mit "unzulässig" etwas ähnliches gemeint, wir versuchen das zu klären. Die Kriterien bleiben jedoch (unserer Auffassung nach) ähnlich wie vorher: verboten sind unter anderem Spiele, die Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen zeigen, kriegsverherrlichend oder pornographisch sind, und so weiter.

    Ein Unterschied ist hier, daß Spiele, die "Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird" nun dieses nicht mehr in einer "die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen" müssen um indiziert zu werden - die bloße Darstellung soll nun ausreichen.

  8. Jugendschutzgesetz § 18: Augenscheinlichste Änderung ist, daß Spiele nun auch als "verrohend" eingestuft werden sollen, wenn "die Begehung von Verbrechen keine nachteiligen Wirkungen auf den Erfolg des Spiels hat." Dabei geht es der Formulierung nach explizit um Verbrechen (Opens external link in new windowDefinition bei Wikipedia). Der z.B. in in vielen Abenteuer- oder Rollenspielen folgenlose (oder gar spielnotwendige Diebstahl) wäre demnach nicht betroffen, weil er "nur" ein Vergehen ist.

    Zu dem neu hinzugefügten Bezug auf § 15 Abs.2 siehe den Kommentar, wir sind der Meinung, daß sich hier für Computerspiele auf Trägermedien nichts ändert.

    Bisher ist es nicht vorgesehen, daß bereits alterseingestufte Spiele nachträglich indiziert werden können. Im letzten Punkt dieses Paragraphen soll ergänzt werden, daß bei ungerechtfertigter Einstufung dennoch eine Indizierung vorgenommen kann. Ebenfalls sollen künftig Spiele, die die Alterskennzeichnung keine Jugendfreigabe (Also. "ab 18") tragen, zusätzlich indiziert werden können.

  9. Jugendschutzgesetz § 19: Nach dem Entwurf soll die Indizierung dadurch vereinfacht werden, daß nur noch eine einfache Mehrheit (statt bisher zwei Drittel der Stimmen) für eine Indizierung notwendig sind. Bei einem nicht vonn (12) besetzten Gremium reichen nun 6 (statt bisher 7) von 9 Stimmen für eine Indizierung.

  10. Jugendschutzgesetz § 24: bezieht sich nur auf Telemedien

  11. Jugendschutzgesetz § 27: Falls diese Änderung eine Auswirkung auf Computerspiele hat, dann unserer Meinung nach nur auf das Strafmaß für unerlaubtes Verkaufen oder Vermieten.

    Interessanter Weise wird Absatz 4 nicht gestrichen, welcher nach unserer Auffassung Straffreiheit für das Erziehungsprivileg bedeutet, welches ja abgeschafft werden soll. Also würden wohl weiterhin Eltern straffrei ausgehen, die ihre Kinder Gewaltspiele spielen lassen.

    Laut Begründung sind die hier vorgeschlagenen Änderungen "Folgeänderungen zu Nummer 11". Allerdings enthält der Antrag keine Nummer 11. Wir vermuten, daß Nummer 3 gemeint ist, die den zweiten Absatz von § 15 ändert.

  12. Jugendschutzgesetz § 28: Hier soll die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000€ auf 500.000€ verzehnfacht werden. Laut Begründung entspricht das der im Jugendmedienschutzstaatsvertrag festgelegten Summe.

Die Änderungen im Einzelnen



Im Folgenden soll der Überblick über die vorgeschlagenen, umfangreichen Gesetzesänderungen erleichtert werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind rot gefärbt, vorgeschlagene Streichungen sind rot durchgestrichen dargestellt.

Anmerkungen von Killer-Spiele.Info sind blau gekennzeichnet.

Strafgesetzbuch § 131 Gewaltdarstellung



(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

  1. verbreitet,

  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

  3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

  4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Strafgesetzbuch § 131a Virtuelle Killerspiele



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Spielprogramme, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen,

  1. verbreitet,

  2. öffentlich zugänglich macht,

  3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich
    macht oder

  4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(Anmerkung Killer-Spiele.Info: Im Unterschied zum bestehenden § 131 StGB fehlt hier der Bezug auf "Schilderung, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt". Diese  Merkmale schränkten bisher die Rechtsanwendung ein. Es sind also mehr Spiele als bisher betroffen.)

Strafgesetzbuch § 184 Verbreitung pornographischer Schriften



(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

  1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

  2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

  3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,

    3a im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

  4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

  5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,

  6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

  7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

  8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

  9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Ordnungswidrigkeitengesetz § 118a Menschenverachtende Spiele



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. Spiele veranstaltet, die geeignet sind, die Mitspieler in ihrer Menschenwürde herabzusetzen, indem ihre Tötung oder Verletzung unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen als Haupt- oder Nebeninhalt simuliert wird,

  2. hierfür Grundstücke, Anlagen oder Einrichtungen bereitstellt oder

  3. an solchen Spielen teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße geahndet werden.

Jugendschutzgesetz § 13 Bildschirmspielgeräte



(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten erziehungsberechtigten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. nicht gestattet werden.

(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen zur entgeltlichen Nutzung

  1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,

  2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich geschäftsmäßig genutzten Räumen oder

  3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren

nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

nicht aufgestellt werden.

(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(3) Bildschirmgeräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, dürfen in der Öffentlichkeit an Kindern und Jugendlichen zugänglichen Orten nicht aufgestellt werden.

Jugendschutzgesetz § 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen



(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

  1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",

  2. "Freigegeben ab sechs Jahren",

  3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",

  4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",

  5. "Keine Jugendfreigabe".

(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 13 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.

(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.

(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. 3Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.

(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.

Jugendschutzgesetz § 14a Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle



(Anmerkung Killer-Spiele.Info: Dieser neue Paragraph soll laut dem Gesetzesentwurf erst am 1. April 2008 in Kraft treten)

(1) Eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 ist nur zulässig, sofern die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt ist.

(2) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn

  1. die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden,

  2. die Unabhängigkeit, Sachkunde und Pluralität ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,

  3. die Prüfer zu Beratung und Schulung verpflichtet sind,

  4. eine sachgerechte Ausstattung sichergestellt ist,

  5. konkrete Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz sicherstellen,

  6. gewährleistet ist, dass der Umfang der Überprüfung mit dem Grad der Jugendgefährdung zunimmt,

  7. gewährleistet ist, dass bei einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 5 eine vollständige Sichtung des Mediums erfolgt,

  8. gewährleistet ist, dass in den Fällen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Indizierung, Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die Ordnungsbehörde bzw. Staatsanwaltschaft informiert wird,

  9. kein Einfluss der Anbieter auf die Kennzeichnung genommen wird,

  10. gewährleistet ist, dass ein Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Prüfung und der Entscheidung den Vorsitz führt,

  11. gewährleistet ist, dass an jeder Prüfung und Entscheidung Sachverständige für Jugendschutz teilnehmen, die von den Obersten Landesjugendbehörden benannt werden,

  12. gewährleistet ist, dass eine Freigabe nur dann erfolgt, wenn das Medium üblicherweise nicht nachträglich verändert werden kann,

  13. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird,

  14. die Transparenz des Verfahrens gewährleistet ist,

  15. gewährleistet ist, dass die Prüfungsentscheidungen samt Begründung veröffentlicht werden; davon kann lediglich aus Gründen des Jugendschutzes abgewichen werden,

  16. gewährleistet ist, dass die Obersten Landesjugendbehörden in effektiver Weise die Prüfungsentscheidung überprüfen und bei Zweifeln dagegen vorgehen können,

  17. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und

  18. gewährleistet ist, dass sich die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle mit den mit diesem Gesetz befassten Institutionen über die Anwendung dieses Gesetzes abstimmt.

(3) Die zuständige Oberste Landesjugendbehörde trifft die Entscheidung, wenn die Mehrheit der Obersten Landesjugendbehörden die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 2 als erfüllt ansieht. Zuständig ist die Oberste Landesjugendbehörde des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Oberste Landesjugendbehörde zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt den Obersten Landesjugendbehörden die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf zwei Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.

Jugendschutzgesetz § 15 Jugendgefährdende Trägermedien



(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

  1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

  2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,

  3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,

  4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
    (Anmerkung Killer-Spiele.Info: Hier scheint in dem PDF des Gesetzesentwurfs ein Fehler vorzuliegen. Vermutlich sollte die Streichung sich nicht auf den Textteil "einer anderen Person angeboten oder überlassen werden" beziehen.)

  5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,

  6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,

  7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Trägermedien unzulässig,
wenn sie

1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,

1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,

2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,

3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,

5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

6. Spielprogramme enthalten, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen,

7. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

2. 8. den Krieg verherrlichen,

3. 9. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergeben wiedergegeben wird, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an für dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

4. 10. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

11. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
oder

12. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen
Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

5. 13. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 7 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

Jugendschutzgesetz § 18 Liste jugendgefährdender Medien



(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Eine Verrohung liegt bei Spielprogrammen auch dann vor, wenn die Begehung von Verbrechen keine nachteiligen Wirkungen auf den Erfolg des Spiels hat.

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.

  1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;

  2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 131a, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches oder in § 15 Abs.2 bezeichneten Inhalt haben;

  3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;

  4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 131a, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches oder in § 15 Abs.2 bezeichneten Inhalt haben.

(Anmerkung Killer-Spiele.Info: § 15 bezieht sich explizit auf Trägermedien, warum er hier auf Telemedien angewendet werden soll ist unklar)

(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden

1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,

2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,

3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.

(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.

(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 131a, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.

(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.

(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.

(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 4 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung, es sei denn, die Kennzeichnung ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen, es sei denn, die Kennzeichnung ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.

Jugendschutzgesetz § 19 Personelle Besetzung



(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen

  1. der Kunst,

  2. der Literatur,

  3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,

  4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,

  5. der Träger der freien Jugendhilfe,

  6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

  7. der Lehrerschaft und

  8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.

(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.

(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der einfachen Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben sechs Stimmen erforderlich.

Jugendschutzgesetz § 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien



...

(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

Jugendschutzgesetz § 27 Strafvorschriften



 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,

  2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2,  ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
    (Anmerkung Killer-Spiele.Info: Hier scheint in dem PDF des Gesetzesentwurfs ein Fehler vorzuliegen. Der Gesetzesentwurf möchte auch das Wort "jeweils" streichen, welches jedoch im aktuellen Text nicht vorhanden ist)

    2a. entgegen § 15 Abs. 2 ein Trägermedium anbietet, überlässt oder sonst zugänglich macht

  3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,

  4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder

  5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

  1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder

  2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 2a oder

  2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5

fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Jugendschutzgesetz § 28 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,

6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,

7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,

8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,

10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,

11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,

11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,

12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,

13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,

14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,

14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,

15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,

16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,

17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 oder 3 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,

18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,

19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person unter sechzehn Jahren das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder

20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.


(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,


3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder

4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder

  2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.


(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend fünfhunderttausend Euro geahndet werden.