Grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten



Hinweis: Wir sind keine Anwälte. Alle Angaben sind lediglich Darstellungen wie wir die Gesetzeslage verstehen und ohne Gewähr!

Sowohl der aktuelle § 131 als auch der geplante § 131a beziehen sich auf "grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten". Hier stellt sich natürlich die Frage, was denn "grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten" sind.

Die Gegenfrage, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen nicht "grausam oder sonst unmenschlich" sind, hilft zumindest dem juristischen Laien nicht weiter: für viele Menschen (da zählen sich die Autoren dieser Seite dazu) ist jede Gewalttätigkeit gegen Menschen "unmenschlich".

In der Rechtssprechung sind jedoch eindeutige Definitionen zu finden:

Grausamkeit



Der Begriff der Grausamkeit ist häufig rechtlich relevant, da er in der Definition des Mordes eine entscheidende Rolle spielt. Grausamkeit wird häufig definiert als:

Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen körperlicher Art, wobei der Täter daneben aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung handelt.

Unmenschlichkeit



Eine Definition von "unmenschlich" zu finden, ist jedoch schwieriger. Die eindeutigste Beschreibung fanden wir bisher auf der Webseite der Opens external link in new windowRechtsanwälte Wagner und Halbe:

"Das Tatbestandsmerkmal "unmenschlich" soll zum Ausdruck bringen, dass mit menschenverachtender, rücksichtsloser, roher oder unbarmherziger Gesinnung gehandelt wird, so etwa, weil es dem Täter Vergnügen bereitet, völlig bedenkenlos und kaltblütig Menschen zu misshandeln oder zu töten. Als Beispiel sei hier nur das „Abknallen eines Menschen nur so zum Spass“ genannt."

Diese Definition stützt sich auf:

1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfgE 87,226
2. die Opens external link in new windowBundestagsdrucksache 10/2546, 22